FG Sachsen - Beschluss vom 18.10.2012
6 V 1129/12
Normen:
AO § 125 Abs. 1; BewG 1991 § 2 Abs. 2; BewG 1991 § 2 Abs. 1 S. 3; BewG 1991 § 23 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Nichtigkeit eines Einheitswertsbescheides wegen fehlender Klarheit über den Bewertungsgegenstand Keine Bindung an den Klageantrag bei Nichtigkeit Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG Sachsen, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 6 V 1129/12

DRsp Nr. 2012/21798

Nichtigkeit eines Einheitswertsbescheides wegen fehlender Klarheit über den Bewertungsgegenstand Keine Bindung an den Klageantrag bei Nichtigkeit Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

1. Die wirtschaftliche Einheit, auf die sich die bewertungsrechtliche Feststellung gemäß § 2 Abs. 1 BewG zu beziehen hat, muss zweifelsfrei bestimmt sein. 2. Das ist nicht der Fall, wenn im Tenor eines Einheitswertbescheids Flurstücke benannt werden, welche nur zum Teil erworben wurden bzw. erworbene Flurstücke gänzlich unerwähnt bleiben und die Aufzählung des Bewertungsgegenstandes mit der Ergänzung „u.a.” endet. Ein Einheitswertbescheid, dessen Tenor nicht entnommen werden kann, welchen Bewertungsgegenstand die Feststellung betrifft, ist nichtig. 3. Die in § 96 Abs. 1 S. 2 FGO geregelte Bindung an das Klage- bzw. Antragsbegehren greift bei der Aufhebung nichtiger Bescheide nicht ein.

1. Die Vollziehung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 2009 vom 15. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2012 wird bis einen Monat nach Abschluss des Klageverfahrens 6 K 1419/12 ausgesetzt.

2. Soweit die Vollziehung in etwaigen Folgebescheiden bereits erfolgt ist, wird diese – auch hinsichtlich der Verwirkung von Säumniszuschlägen – aufgehoben.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1; BewG 1991 § 2 Abs. 2;