FG Köln - Urteil vom 24.10.2012
9 K 2093/10
Normen:
AO § 119; AO § 157 Abs 1; AO § 122; AO § 251 Abs 2; AO § 125 Abs 1;

Nichtigkeit eines gegenüber dem Insolvenzverwalter ergangenen Steuerbescheides

FG Köln, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 9 K 2093/10

DRsp Nr. 2015/10739

Nichtigkeit eines gegenüber dem Insolvenzverwalter ergangenen Steuerbescheides

Wird während des laufenden Insolvenzverfahrens ein Steuerbescheid erlassen, der "an sie als Insolvenzverwalter" ergeht, ist mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden, dass die betreffende Steuerfestsetzung als Masseverbindlichkeit festgesetzt wird. Der Steuerbescheid ist daher nicht nichtig.

Normenkette:

AO § 119; AO § 157 Abs 1; AO § 122; AO § 251 Abs 2; AO § 125 Abs 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Beklagten gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Architekten A (Insolvenzschuldner) erlassene Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2004 nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig ist.

Aufgrund eines Antrags des Beklagten vom 01.04.2003 wurde vom Amtsgericht D – Insolvenzgericht – am …07.2003 unter dem Aktenzeichen 1 über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzantrag war vom Beklagte gestellt worden, weil der Insolvenzschuldner im Zeitpunkt der Antragstellung dem Land Nordrhein Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von … € schuldete. Zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde vom Amtsgericht D der Kläger bestellt.