BFH - Beschluß vom 03.12.1996
I B 44/96
Normen:
AO (1977) §§ 119, 121, 125 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1139
BB 1997, 774
BFHE 181, 562
BStBl II 1997, 306
DB 1997, 1116
DStZ 1997, 614
NVwZ 1998, 775
Vorinstanzen:
FG Köln,

Nichtigkeit eines Haftungsbescheids

BFH, Beschluß vom 03.12.1996 - Aktenzeichen I B 44/96

DRsp Nr. 1997/3285

Nichtigkeit eines Haftungsbescheids

»1. Ein Haftungsbescheid ist nur dann nichtig i.S. des § 125 Abs. 1 AO 1977, wenn er nicht die ihn erlassende Behörde, den Haftungsschuldner und/oder die Art der Steuer angibt, für die der Haftungsschuldner haften soll. Die fehlende Angabe des Steuerschuldners ist kein schwerer Fehler i.S. des § 125 Abs. 1 AO 1977, solange die Haftungsschuld in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in anderer Weise ausreichend konkretisiert werden kann. 2. Die Inanspruchnahme eines inländischen Haftungsschuldners bedarf dann keiner besonderen Begründung bezüglich der Ermessensausübung, wenn ein gegen den Steuerschuldner zu richtender Nachforderungsbescheid im Ausland vollstreckt werden muß. 3. Ein Haftungsbescheid ist nicht schon deshalb rechtswidrig i.S. des § 121 AO 1977, weil er in der Begründung nicht den Namen des Steuerschuldners nennt.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 119, 121, 125 Abs. 1 ;

Gründe:

I.