FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.12.2000
2 K 123/97
Normen:
AO (1977) § 127 § 125 Abs. 1 Nr. 1 § 190 ; FGO § 40 Abs. 1 ;

Nichtigkeit eines vom unzuständigen FA erlassenen Gewerbesteuermessbescheids; Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Klage; Gewerbesteuermessbetrag 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 2 K 123/97

DRsp Nr. 2005/3419

Nichtigkeit eines vom unzuständigen FA erlassenen Gewerbesteuermessbescheids; Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Klage; Gewerbesteuermessbetrag 1997

1. Ein Gewerbesteuermessbescheid ist nicht allein wegen örtlicher Unzuständigkeit des FA aufzuheben, denn diese bewirkt nicht zwangsläufig die Zuteilung an eine nicht hebeberechtigte Gemeinde. Der verwaltungsinternen Mitteilung des Gewerbesteuermessbetrags an die vom FA für hebeberechtigt gehaltene Gemeinde kommt keine Bindungswirkung zu, sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung im Zuteilungsverfahren nach § 190 AO 1977. 2. Soll das FA ein Schreiben nur dann als Klage ansehen, wenn es weiter an seiner Rechtsauffassung festhält, hängt die Klageerhebung von einer Bedingung ab, so dass die Klage unzulässig ist.

Normenkette:

AO (1977) § 127 § 125 Abs. 1 Nr. 1 § 190 ; FGO § 40 Abs. 1 ;

Tatbestand: