Streitig sind in formeller Hinsicht die Zulässigkeit der eingelegten Einsprüche sowie die. Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Einspruchsfrist und in materieller Hinsicht die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung sowie die Angemessenheit der Vergütung von sog. Mehrfach-Geschäftsführern.
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