Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einnahmen aus dem Betrieb einer "Tiefgarage" der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Klägerin ist als Gemeinde eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie betrieb im Streitjahr 2001 in D die sog. Tiefgarage am Bürgerhaus H. In diesem Bereich galt ein Parkverbot. Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Gebührenordnung wurden Parkgebühren über Parkautomaten erhoben. Die Nutzung war wie folgt geregelt:
H
bis zu 15 Minuten frei
danach pro Viertelstunde 0,50 DM, keine zeitliche Begrenzung
gebührenpflichtig Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Samstags von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, ansonsten war das Parken hier frei erlaubt
keine Tagestickets
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