VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.12.2021
A 9 S 3141/20
Normen:
RVG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 2489/20

Nichtverdrängung des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG durch die Regelung des § 1 Abs. 3 RVG

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen A 9 S 3141/20

DRsp Nr. 2022/845

Nichtverdrängung des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG durch die Regelung des § 1 Abs. 3 RVG

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG wird durch die Regelung des § 1 Abs. 3 RVG nicht verdrängt.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2020 - A 19 K 2489/20 - wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG findet keine Anwendung, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.