BFH - Beschluss vom 18.01.2024
IX B 64/23
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
StX 2024, 92
BFH/NV 2024, 407
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2449/18

Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz

BFH, Beschluss vom 18.01.2024 - Aktenzeichen IX B 64/23

DRsp Nr. 2024/1277

Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz

NV: Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts das angefochtene Urteil selbst unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Divergenzentscheidung für den Rechtsmittelführer nicht steuerlich günstiger ausgefallen wäre.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.08.2023 - 2 K 2449/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angeführte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) greift nicht durch.