Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.08.2023 - 2 K 2449/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen.
1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angeführte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) greift nicht durch.
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