EuGH - Schlussantrag vom 07.11.2013
Rs. C-47/12
Fundstellen:
BB 2013, 2966
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Köln,

Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Besteuerung von Dividenden - Jeweiliger Anwendungsbereich der Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Nationale Regelung, die unterschiedslos für Kontrollbeteiligungen und Portfoliobeteiligungen gilt - Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden - Freistellungsregelung für Dividenden aus ausländischen Quellen - Anrechnungsregelung für Dividenden aus inländischen Quellen - Ungleichbehandlung der Verluste der Muttergesellschaft - Beschränkung - Rechtfertigungsgründe - Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Gesamtkohärenz des Systems

EuGH, Schlussantrag vom 07.11.2013 - Aktenzeichen Rs. C-47/12

DRsp Nr. 2013/23309

Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Besteuerung von Dividenden - Jeweiliger Anwendungsbereich der Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Nationale Regelung, die unterschiedslos für Kontrollbeteiligungen und Portfoliobeteiligungen gilt - Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden - Freistellungsregelung für Dividenden aus ausländischen Quellen - Anrechnungsregelung für Dividenden aus inländischen Quellen - Ungleichbehandlung der Verluste der Muttergesellschaft - Beschränkung - Rechtfertigungsgründe - Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Gesamtkohärenz des Systems

Tenor:

1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Vereinbarkeit einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Besteuerung von Dividenden, die auf jede mehr als 10 % betragende Beteiligung Anwendung findet, anhand des freien Kapitalverkehrs geprüft werden kann, wenn die in Rede stehenden Beteiligungen es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaften auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sofern diese Regelung nicht bezweckt, die Voraussetzungen des Marktzugangs von Gesellschaften dieses Mitgliedstaats in den anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten oder von Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten und von Drittstaaten in diesem Mitgliedstaat zu regeln.