BFH vom 16.07.1993
III R 61/92

Nochmals: Abgrenzung eines Pkw gegenüber einem Lkw

BFH, vom 16.07.1993 - Aktenzeichen III R 61/92

DRsp Nr. 1997/8740

Nochmals: Abgrenzung eines Pkw gegenüber einem Lkw

Ein Hochdachtransporter (DAF, UH428ET) mit lediglich zwei Seitenfenstern im rückwärtigen Fahrzeugteil stellt aufgrund seines durch die erhöhte Dachkonstruktion erweiterten Laderaumes und die eingeschränkte Sicht möglicher Mitfahrer bereits vom Grundtypus her kein zum Transport von Personen geeignetes und bestimmtes Fahrzeug dar. Ein solches Fahrzeug dient üblicherweise nicht der Beförderung von Personen, sondern als Lieferwagen dem Transport von Gütern.

Für die Praxis:

Bei einer entsprechenden Anschaffung für einen Betrieb im Beitrittsgebiet sind die Voraussetzungen für eine Investitionszulage auch dann erfüllt, wenn das Fahrzeug im Kfz-Brief als "Pkw-Kombi" bezeichnet wurde.