BFH - Beschluß vom 22.10.1998
VII B 194/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 56 155 ; ZPO § 78b ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 353

Notanwalt, Beiordnung

BFH, Beschluß vom 22.10.1998 - Aktenzeichen VII B 194/98

DRsp Nr. 1999/671

Notanwalt, Beiordnung

Der Antrag auf Beiordnung eines zur Vertretung vor dem BFH befugten Notanwalts setzt voraus, dass der Ast. innerhalb der Beschwerdefrist darlegt, eine gewisse Anzahl von zur Vertretung befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 56 155 ; ZPO § 78b ;

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Steuerbescheid wegen Einfuhrabgaben auf Zigaretten in Anspruch genommen, die in dem von ihm gesteuerten PKW in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Steuerbescheid mit Gerichtsbescheid abgewiesen und durch Urteil erkannt, daß der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt worden sei.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers, die der Senat als Nichtzulassungsbeschwerde ansieht, ist unzulässig.