Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Steuerbescheid wegen Einfuhrabgaben auf Zigaretten in Anspruch genommen, die in dem von ihm gesteuerten PKW in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Steuerbescheid mit Gerichtsbescheid abgewiesen und durch Urteil erkannt, daß der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt worden sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers, die der Senat als Nichtzulassungsbeschwerde ansieht, ist unzulässig.
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