BFH - Beschluß vom 25.11.1998
IV S 8/98
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 78b Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 655

Notanwalt, Beiordnung

BFH, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen IV S 8/98

DRsp Nr. 1999/2508

Notanwalt, Beiordnung

Die Beiordnung eines Notanwaltes für einen Beteiligten setzt voraus, dass der Beteiligte glaubhaft macht, eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten zu haben (Anschluss an BFH-Beschl. v. 20.08.1997 - I R 25/97).

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 78b Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1994 verpflichtet ist. Der Kläger war im Streitjahr 1994 als selbständiger Arzt tätig. Da er keine Einkommensteuererklärung abgab, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Dem angefochtenen Bescheid lagen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 15 990 DM und sonstige Einkünfte aus einer Leibrente in Höhe von 31 000 DM zugrunde, die mit einem Ertragsanteil von 24 % besteuert wurde. Hiergegen wandte der Kläger ein, er sei nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter 10 751 DM lägen; Renteneinkünfte habe er nicht.