FG Köln - Beschluss vom 08.12.2008
10 Ko 3591/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2; FGO § 139 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 428

Notwendige Aufwendungen i.S. des § 139 Abs. 1 FGO bei Beraterwechsel

FG Köln, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 10 Ko 3591/08

DRsp Nr. 2009/3729

Notwendige Aufwendungen i.S. des § 139 Abs. 1 FGO bei Beraterwechsel

1. Als notwendige Kosten der Prozessführung sind regelmäßig nur die Gebühren eines mit der Prozessvertretung beauftragten Bevollmächtigten anzusehen. 2. Durch den Wechsel des Bevollmächtigten bedingte zusätzliche Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Wechsel des Bevollmächtigten nicht auf Umständen beruht, die für den ersten Bevollmächtigten oder für den Erstattungsberechtigten selbst in irgendeiner Weise vorhersehbar oder zurechenbar verschuldet waren.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2; FGO § 139 Abs. 1;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten über die Gebührenbemessung im Verfahren 13 K 3303/01 im Anschluss an einen Wechsel des Bevollmächtigten.

Die Beteiligten stritten im Verfahren 13 K 3303/01 über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mantelkaufs im Jahr 1997. Die Erinnerungsgegnerin wurde dabei durch die Kanzlei C aus der Stadt I vertreten. Wegen der Entfernung und arbeitsmäßiger Überlastung kam es häufig zu Fristverlängerungsanträgen. In einem umfangreichen Erörterungsschreiben vom 16. Januar 2008 wies der Berichterstatter auf gute Erfolgsaussichten der Klage hin.