BFH - Urteil vom 24.11.2009
I R 56/09
Normen:
KStG 1999 § 8 Abs. 1; KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 2; EStG 1997 § 10d; GewStG 1999 § 10a S. 4;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 122/03

Notwendigkeit der Berücksichtigung eines zum 31.12.1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzugs bzw. vortragsfähigen Gewerbeverlustes im Streitjahr 1999 vom (weiteren) Verlustabzug; Zwingende wirtschaftliche und rechtliche Identität einer Körperschaft i.R.d. Verlustabzuges mit der den tatsächlichen Verlust erlittenen Körperschaft

BFH, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen I R 56/09

DRsp Nr. 2010/7426

Notwendigkeit der Berücksichtigung eines zum 31.12.1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzugs bzw. vortragsfähigen Gewerbeverlustes im Streitjahr 1999 vom (weiteren) Verlustabzug; Zwingende wirtschaftliche und rechtliche Identität einer Körperschaft i.R.d. Verlustabzuges mit der den tatsächlichen Verlust erlittenen Körperschaft

Normenkette:

KStG 1999 § 8 Abs. 1; KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 2; EStG 1997 § 10d; GewStG 1999 § 10a S. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein zum 31. Dezember 1998 festgestellter verbleibender Verlustabzug bzw. vortragsfähiger Gewerbeverlust im Streitjahr 1999 zu Recht von einer Verlustfeststellung ausgeschlossen wurde.

Am Stammkapital der im Mai 1995 mit dem Unternehmensgegenstand "Erbringung von Ingenieurleistungen" errichteten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, waren als Gesellschafter zunächst X 1 und X 2 je zur Hälfte (damit in Höhe von je 25.200 DM - bei einer Einzahlung von 62,5%) beteiligt. Beide Gesellschafter haben im Jahr 1995 als Darlehensnehmer Darlehensverträge mit den "beteiligungswilligen künftigen Gesellschaftern" X 3-8 abgeschlossen, in denen es u.a. heißt: