FG Sachsen - Beschluss vom 12.08.2015
8 K 1347/14
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 S. 3;

Notwendigkeit der Zuziehung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH zu einem von einem ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer, einem Steuerberater, in eigener Sache betriebenen Einspruchsverfahren

FG Sachsen, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 8 K 1347/14

DRsp Nr. 2015/17066

Notwendigkeit der Zuziehung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH zu einem von einem ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer, einem Steuerberater, in eigener Sache betriebenen Einspruchsverfahren

Ist der Kläger eines finanzgerichtlichen Verfahrens selbst Steuerberater und einer von mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern der für den Kläger bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft mbH, kann nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO die Zuziehung der Steuerberatungsgesellschaft zum Einspruchsverfahren als Vorverfahren für notwendig erklärt werden, wenn nicht sicher ist, dass der Steuerberater aufgrund seiner präsenten Sach- und Rechtskunde im Zuge zunehmender Spezialisierung ohne seine Mitgesellschafter-Geschäftsführer und die nicht zur Geschäftsführung berufenen Berufsträger seiner Steuerberatungsgesellschaft mbH gleichermaßen in der Lage gewesen wäre, das Einspruchsverfahren im vorliegenden, sehr komplexen Finanzstreit selbst zu führen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 S. 3;