BFH - Beschluss vom 27.12.2010
IX B 107/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 680/08

Notwendigkeit einer gerichtlichen Sachaufklärung beim Vorbringen und dem Beweisangebot zur Vermietung zu einem Mietpreis oberhalb von 75 % der ortsüblichen Marktmiete

BFH, Beschluss vom 27.12.2010 - Aktenzeichen IX B 107/10

DRsp Nr. 2011/9879

Notwendigkeit einer gerichtlichen Sachaufklärung beim Vorbringen und dem Beweisangebot zur Vermietung zu einem Mietpreis oberhalb von 75 % der ortsüblichen Marktmiete

1. NV: Das FG verletzt die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung dadurch, dass es nicht von sich aus einem Beweisangebot eines Beteiligten nachgeht. 2. NV: Ein Sitzungsprotokoll muss über die in § 160 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich aufgeführten Punkte hinaus alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung enthalten (§ 160 Abs. 2, § 165 Satz 1 ZPO). Wesentlich i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 X B 93/07). 3. Die maßgebliche ortsübliche Miete ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel, wobei jeder der Mietwerte -nicht nur der Mittelwert- als ortsüblich anzusehen ist, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 2;

Gründe