OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.08.2023
2 Ws 102/23 (S)
Normen:
RVG -VV Nr. 4142; RVG -VV Nr. 7008; StPO § 465 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 KLs 20/20

Nr. 4142 VV RVG nur bei Beschlagnahmen mit EinziehungsabsichtBloße Beschlagnahme von Gegenständen zur bloßen Beweissicherung keine EinziehungEinziehung und verwandte Maßnahmen im Sinne von Nr. 4142 VV RVG nicht bei bloßen Beweissicherungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen 2 Ws 102/23 (S)

DRsp Nr. 2023/12289

Nr. 4142 VV RVG nur bei Beschlagnahmen mit Einziehungsabsicht Bloße Beschlagnahme von Gegenständen zur bloßen Beweissicherung keine Einziehung Einziehung und verwandte Maßnahmen im Sinne von Nr. 4142 VV RVG nicht bei bloßen Beweissicherungen

Nicht jede Beschlagnahme löst den Gebührentatbestand VV RVG Nr. 4142 aus. Denn dieser umfasst nur Beschlagnahmen mit bestimmten Rechtsfolgen, wie zum Beispiel die Einziehung des Mehrerlöses. Eine Beschlagnahme von Gegenständen - hier Uhren -, die gegebenenfalls als Beweismittel dienen sollen, hat eine solche Zielrichtung nicht. Eine Einziehung oder damit verwandte Maßnahme ist nicht beabsichtigt.

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspfleger - vom 11. Oktober 2021 dahingehend geändert, dass die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendige Auslagen auf

2.391,90 € (Zweitausendreihunderteinundneunzig und 90/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 7. September 2021 festgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4142; RVG -VV Nr. 7008; StPO § 465 Abs. 1;

Gründe:

I.