FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.10.2005
1 V 1146/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2, 3 ; HGB § 253 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 98

Nur mit gesunkenem Börsenkurs zum Bilanzstichtag begründete Teilwertabschreibung auf zum Anlagevermögen gehörende Wertpapiere nicht zulässig

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 1 V 1146/05

DRsp Nr. 2005/21289

Nur mit gesunkenem Börsenkurs zum Bilanzstichtag begründete Teilwertabschreibung auf zum Anlagevermögen gehörende Wertpapiere nicht zulässig

Ist der Börsenkurs von zum Anlagevermögen gehörenden Wertpapieren (hier: Anlagefonds) an drei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen jeweils gesunken und will der Unternehmer deswegen eine Teilwertabschreibung vornehmen, so ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Unternehmer die "voraussichtlich dauernde Wertminderung" (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG 1999) der Wertpapiere substantiiert darlegen und beweisen muss. Das ist nicht der der Fall, wenn sich aus den Akten nur die von der Bank mitgeteilten Kurswerte zum Bilanzstichtag sowie Zu- und Verkäufe ergeben, nicht z.B. aber die Zusammensetzung der einzelnen Fonds oder andere Grundlagen für eine verlässliche Einschätzung der allgemeinen Wertentwicklung der Fonds. Zudem reicht auch der aus den Akten ersichtliche Zeitraum von nur 3 1/2 Jahren vor dem Hintergrund, dass es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, nicht zur Beurteilung einer dauernden Wertminderung aus.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2, 3 ; HGB § 253 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.