FG Köln - Senatsurteil vom 22.11.2002
14 K 3507/01
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 463
EFG 2003, 539

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken für die Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei allmählicher Verlagerung des Hausstandes

FG Köln, Senatsurteil vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 14 K 3507/01

DRsp Nr. 2003/3270

"Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" für die Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei allmählicher Verlagerung des Hausstandes

1. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Fall 1 EStG setzt voraus, dass das Objekt nicht nur zur Eigennutzung geeignet ist, sondern tatsächlich durch den Steuerpflichtigen bewohnt wird. Dies setzt den Einzug des Steuerpflichtigen voraus.2. Gelegentliche Übernachtungen, erhebliche Investitionen und Vorbereitungen für einen Einzug reichen für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit noch nicht aus. Vielmehr muss der Hausstand aus der ursprünglichen in die neue, später veräußerte Wohnung verlegt werden.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist ....

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.5.1999 erwarben die Kläger jeweils zu 1/2 als Miteigentümer zwei miteinander zu einer Wohnung verbundene Eigentumswohnungen im E-weg in L zum Kaufpreis von 1.450.000,- DM, wobei 150.000,- DM auf mitveräußertes Inventar entfielen. Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten gingen mit Wirkung vom 1.7.1999 auf die Kläger über.

Der Veräußerer hatte dabei als Immobilienmaklerin die Zeugin N eingeschaltet.