FG Niedersachsen - Urteil vom 03.12.2013
12 K 290/11
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 3; EStG 2002 § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c;

Nutzungsausfallentschädigung aus Kfz-Versicherung als Betriebseinnahme - Auflösungen von Ansparabschreibungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 12 K 290/11

DRsp Nr. 2014/3673

Nutzungsausfallentschädigung aus Kfz-Versicherung als Betriebseinnahme - Auflösungen von Ansparabschreibungen

Wird ein WG des BV zerstört oder gestohlen, stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grds. BE dar. Das gilt nicht nur für Leistungen einer Vollkaskoversicherung, sondern auch für Schadensersatzleistungen des Unfallgegners. Die Leistung der Kaskoversicherung stellt auch dann eine BE dar, wenn das zum BV gehörende WG während seiner Nutzung zu privaten Zwecken zerstört/beschädigt wird. Demgemäß ist auch eine Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme zu erfassen. Zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags § 7g Abs. 1 EStG. Zu den BE und den BA gehören bei Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, auch die Bildung und Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 bis Abs. 5 EStG a.F. Dabei ist die Bildung der Rücklage als BA (Abzug) und ihre Auflösung als BE (Zuschlag) zu behandeln.

Normenkette:

EStG 2002 § 4 Abs. 3; EStG 2002 § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c;

Tatbestand: