FG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2005
3 K 417/02
Normen:
EStG § 7 ; FGO § 45 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1052

Nutzungsdauer; Zuckerrübenlieferrecht; immaterielles Wirtschaftgut; Abschreibung; Milchreferenzmenge - Nutzungsdauer für ein an den Betrieb gebundenes Zuckerrübenlieferrecht

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 417/02

DRsp Nr. 2006/11804

Nutzungsdauer; Zuckerrübenlieferrecht; immaterielles Wirtschaftgut; Abschreibung; Milchreferenzmenge - Nutzungsdauer für ein an den Betrieb gebundenes Zuckerrübenlieferrecht

1. Ein an den Betrieb gebundenes Zuckerrübenlieferrecht stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Es handelt sich um ein Recht von unbestimmter Dauer, da eine Gewissheit über das Ende nicht aber über den Zeitpunkt des Wegfalls besteht. 2. Auch immaterielle Wirtschaftgüter müssen einem Wertverzehr unterliegen, um abgeschrieben werden zu können. Sie sind nicht abnutzbar, wenn trotz bestehender zeitlicher Begrenzung mit immer neuen Verlängerungen zu rechnen ist oder aus sonstigen Gründen ein zeitlich bestimmbares Ende nicht erkennbar ist. 3. Bei der Milchreferenzmenge handelt es sich um eine Regelung der Finanzverwaltung, die nicht ohne weiteres auf die Zuckerrübenlieferrechte übertragen werden kann.

Normenkette:

EStG § 7 ; FGO § 45 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob aktivierte Zuckerrübenlieferrechte in den Streitjahren 1999 und 2000 linear abgeschrieben werden können.