BFH vom 22.10.1993
IX R 3/92 und 18/92

Nutzungswert der eigenen Wohnung im eigenen Haus (§ 21 EStG)

BFH, vom 22.10.1993 - Aktenzeichen IX R 3/92 und 18/92

DRsp Nr. 1997/8677

Nutzungswert der eigenen Wohnung im eigenen Haus (§ 21 EStG)

Nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 EStG kann auch nach 1986, längstens bis 1988, der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Der Nutzungswert ist dabei anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn die privat genutzte Wohnfläche dieser Wohnung größer als 250 qm ist oder zu dem Haus eine Schwimmhalle gehört.

Für die Praxis:

Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung muß das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut prüfen und rechtlich würdigen. So begründet das Vorhandensein einer Schwimmhalle für sich alleine den Ansatz der Kostenmiete, wenn die Schwimmhalle während des gesamten Veranlagungszeitraums aus objektiven Gründen nicht benutzbar ist.