Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung muß das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut prüfen und rechtlich würdigen. So begründet das Vorhandensein einer Schwimmhalle für sich alleine den Ansatz der Kostenmiete, wenn die Schwimmhalle während des gesamten Veranlagungszeitraums aus objektiven Gründen nicht benutzbar ist.
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