BFH, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen X B 110/98
DRsp Nr. 1999/838
NZB; Begründung
1. Zu den Anforderungen an die Begründung einer NZB.2. Allgemeine, weder aus sich selbst heraus verständliche und konkret auf die Sach- und Rechtslage des anhängigen Verfahrens bezogene Ausführungen, genügen den Anforderungen an eine Begründung nicht.