BFH - Beschluß vom 29.10.1998
X B 132/98
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 510

NZB; fehlerhafte Beweiswürdigung; Verstoß gegen Denkgesetze

BFH, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen X B 132/98

DRsp Nr. 1999/880

NZB; fehlerhafte Beweiswürdigung; Verstoß gegen Denkgesetze

1. Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils sind im NZB-Verfahren unbeachtlich. 2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensmangel kann darauf nicht gestützt werden. 3. Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind i.d.R. ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen und zwar auch dann, wenn sich der behauptete Verstoß auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt. 4. Ist eine Beschwerde unzulässig, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis auf Akteneinsicht.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift ist in der Beschwerdeschrift --oder in einem innerhalb der Beschwerdefrist einzureichenden ergänzenden Schriftsatz-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, wenn die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt wird, bzw. der Verfahrensmangel (§ 115 Abs. Nr. ), wenn ein solcher gerügt werden soll, oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu bezeichnen, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll (vgl. hierzu ausführlich z.B. Gräber/Ruban, , 4. Aufl., § Rz. 61 ff., m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.