BFH - Beschluß vom 30.11.2001
III B 141/01
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 § 123 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 526

NZB; formelle Beschwer; Klageerweiterung

BFH, Beschluß vom 30.11.2001 - Aktenzeichen III B 141/01

DRsp Nr. 2002/2271

NZB; formelle Beschwer; Klageerweiterung

1. Hat das FG dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen, fehlt es für das NZB-Verfahren an der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung der formellen Beschwer (Anschluss an BFH-Beschl. v. 28.06.1990 - V R 110/87, BFH/NV 1991, 203). 2. Eine Erweiterung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz ist unzulässig. Das gilt selbst dann, wenn der Kl. in der Revisionsinstanz auf einen während des Klageverfahrens fallengelassenen Klagantrag zurückgreift.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 § 123 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.