BFH - Beschluss vom 20.12.2005
I B 197/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KiStG NRW § 4 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 822
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4781/02

NZB: glaubensverschiedene Ehen - besonderes Kirchgeld

BFH, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen I B 197/04

DRsp Nr. 2006/2642

NZB: glaubensverschiedene Ehen - besonderes Kirchgeld

Die zum 1.1.2001 in Nordrhein-Westfalen erfolgte Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in sog. glaubensverschiedener Ehe leben, ist verfassungsgemäß (Anschluss an Senats-Urt. v. 19.10.2005 - I R 76/04 -).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KiStG NRW § 4 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Maßgeblich für die Zulassung einer Revision nach § 116 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. Eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerde kann jedenfalls dann keinen Erfolg haben, wenn der Bundesfinanzhof die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage zwischenzeitlich geklärt hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 61; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 73).

Die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04 bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Entscheidung Bezug genommen. Neue Argumente haben die Kläger nicht vorgebracht.