Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Maßgeblich für die Zulassung einer Revision nach § 116 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. Eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerde kann jedenfalls dann keinen Erfolg haben, wenn der Bundesfinanzhof die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage zwischenzeitlich geklärt hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 61; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 73).
Die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04 bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Entscheidung Bezug genommen. Neue Argumente haben die Kläger nicht vorgebracht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|