BFH - Beschluß vom 25.11.1998
VIII B 46/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 656

NZB; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen VIII B 46/98

DRsp Nr. 1999/3549

NZB; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Soll eine Rechtsfrage trotz bestehender ständiger Rspr. erneut grundsätzliche Bedeutung erlangen, muss dargelegt werden, dass neue Gesichtspunkte zutage getreten sind, die der BFH bisher nicht erwogen hat. Die Änderung eines Gesetzes für die Zukunft ist kein derartiger Gesichtspunkt. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soll eine Rechtsfrage trotz einer bestehenden ständigen Rechtsprechung (vgl. zur fehlenden Klagebefugnis einer atypischen stillen Gesellschaft zuletzt Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 1998 VIII B 62/97, BFHE 185, 131, BStBl II 1998, 401) erneut grundsätzliche Bedeutung erlangen, muß der Beschwerdeführer darlegen, daß neue Gesichtspunkte zutage getreten sind, die der BFH bisher noch nicht erwogen hat (vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 9, m.w.N.). Die Änderung eines Gesetzes für die Zukunft ist kein solcher Gesichtspunkt.