Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Soll eine Rechtsfrage trotz einer bestehenden ständigen Rechtsprechung (vgl. zur fehlenden Klagebefugnis einer atypischen stillen Gesellschaft zuletzt Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 1998 VIII B 62/97, BFHE 185, 131, BStBl II 1998, 401) erneut grundsätzliche Bedeutung erlangen, muß der Beschwerdeführer darlegen, daß neue Gesichtspunkte zutage getreten sind, die der BFH bisher noch nicht erwogen hat (vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 9, m.w.N.). Die Änderung eines Gesetzes für die Zukunft ist kein solcher Gesichtspunkt.
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