BFH - Beschluß vom 04.12.2001
X B 20/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 527

NZB; neues Zulassungsrecht

BFH, Beschluß vom 04.12.2001 - Aktenzeichen X B 20/01

DRsp Nr. 2002/2261

NZB; neues Zulassungsrecht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz nach altem Recht. 2. Mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können die Beteiligten im NZB-Verfahren nicht gehört werden. 3. Auch nach neuem Recht verlangt die Zulassung der Revision ein über das Interesse der Beteiligten am Prozessausgang hinausreichendes allgemeines Interesse an höchstrichterlicher Klärung einer bestimmten grds. bedeutsamen Rechtsfrage.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen alten Fassung --a.F.--; s. dazu: Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), teils, weil das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO a.F. noch diejenigen des § 115 Abs. 2 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) erfüllt.