Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der für den Streitfall allein maßgeblichen, seit 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung --n.F.--; s. dazu: Art.
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