I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, erhob in eigener Sache am 25. November 1999 sechs Klagen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 setzte ihm die Berichterstatterin des Finanzgerichts (FG) in allen Verfahren eine Frist bis zum 10. März 2000 gemäß § 65 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sowie gemäß § 79b Abs. 1 FGO zur Angabe von Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle. Der Kläger beantwortete die Schreiben nicht. Daraufhin wies das FG die Klagen --zunächst durch Gerichtsbescheide, aufgrund der Anträge des Klägers auf mündliche Verhandlung sodann-- durch Urteile vom 27. Juni 2000 als unzulässig ab.
Mit seinen Beschwerden beantragt der Kläger Zulassung der Revision.
II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden haben keinen Erfolg.
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