BFH - Beschluß vom 13.01.2000
VIII B 41/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO §§ 76, 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 744

NZB; Rüge mangelnder Sachaufklärung

BFH, Beschluß vom 13.01.2000 - Aktenzeichen VIII B 41/99

DRsp Nr. 2000/2614

NZB; Rüge mangelnder Sachaufklärung

Wird mit einer NZB die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes erhoben, muss schlüssig dargelegt werden, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer - sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war oder selbst fachkundig - nicht von sich aus einen entspr. Beweisantrag gestellt hat, weshalb diese Beweiserhebung sich dem FG auch ohnebesonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO §§ 76, 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.