BFH - Beschluß vom 16.10.1998
V S 10/98
Normen:
FGO §§ 56 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114 117 Abs. 2 4 § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 622

NZB-Verfahren - PKH; Rügeverlust

BFH, Beschluß vom 16.10.1998 - Aktenzeichen V S 10/98

DRsp Nr. 1999/2513

NZB-Verfahren - PKH; Rügeverlust

1. Im PKH-Verfahren fehlt es nicht schon deshalb an der Erfolgsaussicht, weil die Fristen für die Einlegung der NZB durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgelaufen sind. Ein mittelloser Stpfl. ist bis zur Entscheidung über seinen PKH-Antrag unverschuldet verhindert, Rechtsmittel einzulegen. Nach Bewilligung von PKH ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er in der Rechtsmittelfrist den PKH-Antrag gestellt und die Erklärung gem. § 117 Abs. 2, 4 ZPO vorgelegt hat. 2. Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Vorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und verzichtet haben. Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Verhandelt der Rügeberechtigte zur Sache, ohne den Verfahrensmangel zu rügen, obwohl er diesen kannte oder kennen musste, verliert er sein Rügerecht.

Normenkette:

FGO §§ 56 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114 117 Abs. 2 4 § 295 ;

Gründe: