Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist dem Prozessvertreter der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 3. Juli 2001 zugestellt worden. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gemäß Art.
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