BFH - Beschluß vom 30.11.2001
III B 107/01
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; FGO -ÄndG 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 526

NZB; Verfahrensmängel; neues Zulassungsrecht

BFH, Beschluß vom 30.11.2001 - Aktenzeichen III B 107/01

DRsp Nr. 2002/1734

NZB; Verfahrensmängel; neues Zulassungsrecht

Durch das 2. FGO -ÄndG hat sich an den in ständiger Rspr. vom BFH gestellten Begründungsanforderungen für die Darlegung von Verfahrensmängeln im NZB-Verfahren nichts geändert. Die Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert nach wie vor die schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen. Dazu müssen die entsprechenden Prozessvorgänge genau umschrieben werden. Außerdem ist darzulegen, weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; FGO -ÄndG 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist dem Prozessvertreter der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 3. Juli 2001 zugestellt worden. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gemäß Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden FGO.