BFH - Beschluss vom 22.11.2005
V B 22/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 586
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 469/02

NZB: Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen V B 22/05

DRsp Nr. 2006/1320

NZB: Verfahrensmangel

1. Verfahrensmängel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht.2. Der Vorwurf gegenüber dem Finanzamt, ihm Auskünfte verwehrt bzw. eine wahrheitswidrige Auskunft erteilt zu haben, bezeichnet keinen Verfahrensmangel.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Bescheid vom 24. Juli 2001 Umsatzsteuer für das Streitjahr 2000 fest. Die Bekanntgabe erfolgte durch öffentliche Zustellung mit Aushang vom 24. Juli bis zum 7. August 2001. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 23. November 2001 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 teilte das FA dem Kläger mit, dass der Bescheid bestandskräftig sei, und wies auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Nachdem der Kläger sich hierzu nicht geäußert hatte, verwarf das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. November 2002 als unzulässig.

Die anschließende Klage, mit der der Kläger erhebliche Zweifel an einer wirksamen öffentlichen Zustellung geltend machte, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.