FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2004
2 K 469/02
Normen:
AO § 122 Abs. 3 § 122 Abs. 4 § 355 § 110 Abs. 1 § 110 Abs. 2 § 110 Abs. 3 ;

Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung eines Bescheids; Umsatzsteuer 2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 2 K 469/02

DRsp Nr. 2005/6237

Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung eines Bescheids; Umsatzsteuer 2000

Ein öffentlich zugestellter Steuerbescheid ist auch dann wirksam bekannt gegeben worden, wenn der Steuerpflichtige kurz nach Beendigung des öffentlichen Aushangs persönlich im Finanzamt vorgesprochen hat und ihm dabei von der Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfsstelle diverse Einspruchsbescheide übergeben worden sind, er aber nicht auf den streitigen öffentlich zugestellten Bescheid hingewiesen worden ist. Von einem treuwidrigen Verhalten der Sachgebietsleiterin kann nicht ausgegangen werden, wenn sie keine Kenntnis von der öffentlichen Zustellung durch die Veranlagungsstelle des FA hatte (hier: keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist).

Normenkette:

AO § 122 Abs. 3 § 122 Abs. 4 § 355 § 110 Abs. 1 § 110 Abs. 2 § 110 Abs. 3 ;

Tatbestand: