BFH - Beschluß vom 30.11.1998
V B 121/98
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 660

NZB; Verfahrensmangel; Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

BFH, Beschluß vom 30.11.1998 - Aktenzeichen V B 121/98

DRsp Nr. 1999/2509

NZB; Verfahrensmangel; Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

1. Verfahrensmängel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. 2. Die Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist keine Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts. Mit der Behauptung, das FG habe diese Vorschrift fehlerhaft angewendet, wird daher kein Verfahrensmangel bezeichnet, sondern nur die inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils geltend gemacht.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Umsatzsteuer 1989 und 1990 Klage erhoben. Die Klageschrift vom 4. November 1994 ging beim Finanzgericht (FG) am 4. November 1994 per Fax ein.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Einspruchsbescheid am Freitag, dem 30. September 1994, mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Das FG hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen; der Fristberechnung legte es die Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zugrunde.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision; sie macht Verfahrensfehler und Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geltend.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.