Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Umsatzsteuer 1989 und 1990 Klage erhoben. Die Klageschrift vom 4. November 1994 ging beim Finanzgericht (FG) am 4. November 1994 per Fax ein.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Einspruchsbescheid am Freitag, dem 30. September 1994, mit einfachem Brief zur Post gegeben.
Das FG hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen; der Fristberechnung legte es die Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision; sie macht Verfahrensfehler und Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geltend.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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