Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf einen Verfahrensmangel berufen, entspricht ihre Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vom 28. März 2001 (BGBl I, 442, BStBl I 2001, 262). Dazu müssen die Kläger Tatsachen angeben, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897).
Die Kläger beanstanden, das Gericht habe es unterlassen, den Vertragspartner und Sohn des Klägers als Zeugen darüber zu befragen, ob das Mietverhältnis vertragsgemäß durchgeführt worden sei und einem Fremdvergleich standhalte.
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