BFH - Beschluß vom 05.12.2001
IX B 70/01
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 373 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 528

NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung

BFH, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen IX B 70/01

DRsp Nr. 2002/2306

NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung

Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht, wenn es um eine unterlassene Beweiserhebung geht.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 373 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf einen Verfahrensmangel berufen, entspricht ihre Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vom 28. März 2001 (BGBl I, 442, BStBl I 2001, 262). Dazu müssen die Kläger Tatsachen angeben, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897).

Die Kläger beanstanden, das Gericht habe es unterlassen, den Vertragspartner und Sohn des Klägers als Zeugen darüber zu befragen, ob das Mietverhältnis vertragsgemäß durchgeführt worden sei und einem Fremdvergleich standhalte.