Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Mai 2002 - II B 173/01 (BStBl II S. …), in dem dieser emstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG geäußert hat, ist ab sofort Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Feststellungsbescheiden der Bedarfsbewertung in Fällen des § 148 BewG zu entsprechen, wenn die Bedarfswerte erkennbar den Verkehrswert übersteigen.
Die Aussetzung der Vollziehung ist auf den Teil zu beschränken, um den der festgestellte Bedarfswert den Verkehrswert übersteigt. Zur Bestimmung des Aussetzungsbetrages ist regelmäßig ein Verkehrswertnachweis nicht erforderlich. Geeigneten Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe des Verkehrswerts ist zu folgen.
Finanzministerium Baden-Württemberg | |
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen | 34 - S 3014 - 037 - 47071/02 |
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin | III B 16 - S 3014 - 7/02 |
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg | 33 - S 3014 - 4/02 |
Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen | S 3014 - 13 |
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg | 51 - |
Hessisches Ministerium der Finanzen |
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|