Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 05.02.1997
S 0820 / S 0931
Fundstellen:
BStBl 1997 I 355

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 05.02.1997 (S 0820 / S 0931) - DRsp Nr. 2008/80385

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 05.02.1997 - Aktenzeichen S 0820 / S 0931

DRsp Nr. 2008/80385

Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine - gleichlautende Erlasse -

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Vom 5. Februar 1997

Allgemeines

Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (in Kraft getreten am 1. Juli 1994) und das Ergänzungsgesetz zum Jahressteuergesetz 1996BGBl I S. 1966 BStBl I S. 786)) vom 18. Dezember 1995 neu geregelt worden.

Lohnsteuerhilfevereine sind nach § 4 Nr. 11 StBerG auf die Hilfeleistung für ihre Mitglieder

I. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteuersachen

II. im Veranlagungsverfahren in den im Gesetz bezeichneten Fällen

beschränkt.

Soweit die Hilfe nach Ziff. I oder II jedoch zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfe bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, bei Kindergeldsachen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (EStG) und bei der Eigenheimzulage.