Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 15.03.1996
S 2334
Fundstellen:
BStBl 1996 I 1124

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 15.03.1996 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/80329

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 15.03.1996 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/80329

Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschiffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die Zeit ab 1. Januar 1996

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

Der Ausschuß zur Festsetzung der seemännischen Durchschnittsheuer hat den Wert des Sachbezuges ,,Beköstigung'' für Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschiffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei mit Wirkung vom 1. Januar 1996 an auf einheitlich 345,- DM angehoben.

Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei wurde festgelegt, daß für Frühstück 75,- DM, für Mittag- und Abendessen jeweils 135,- DM monatlich anzusetzen sind.

Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. Januar 1996 monatlich 90,- DM.

Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.

Geltung der Sachbezugswerte

Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.