Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Der Ausschuß zur Festsetzung der seemännischen Durchschnittsheuer hat den Wert des Sachbezuges ,,Beköstigung'' für Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschiffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei mit Wirkung vom 1. Januar 1996 an auf einheitlich 345,- DM angehoben.
Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei wurde festgelegt, daß für Frühstück 75,- DM, für Mittag- und Abendessen jeweils 135,- DM monatlich anzusetzen sind.
Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. Januar 1996 monatlich 90,- DM.
Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.
Geltung der Sachbezugswerte
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.
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