Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 15.03.1997
S 3806
Fundstellen:
BStBl 1997 I 350

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 15.03.1997 (S 3806) - DRsp Nr. 2008/80384

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 15.03.1997 - Aktenzeichen S 3806

DRsp Nr. 2008/80384

§ 7 ErbStG Schenkungsteuerliche Behandlung von Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an Kapitalgesellschaften

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Bei der schenkungsteuerlichen Behandlung von Leistungen an eine Kapitalgesellschaft bitte ich von folgenden Grundsätzen auszugehen.

1 Allgemeines

Es ist zu unterscheiden zwischen Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft (Tz. 2) und Leistungen eines Dritten an eine Gesellschaft (Tz. 3).

2 Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft

2.1 Die Leistungsbeziehung Leistender - Gesellschaft

Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft sind keine freigebigen Zuwendungen an die Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Freigebigkeit der Zuwendung bereits dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gesellschaftszweck steht (BFH-Urteile vom 1. Juli 1992 - II R 70/88 -, BStBl II S. 921; - II R 108/88 -, BStBl II S. 924; - II R 12/90 -, BStBl II S. 925). Beabsichtigt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, deren Vermögen durch eine Zuwendung zu erhöhen, dient diese Leistung dem Gesellschaftszweck und hat ihren Rechtsgrund in der allgemeinen mitgliedschaftlichen Zweckförderungspflicht.

2.2 Steuerbare Zuwendung an Mitgesellschafter