Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 18.06.1997
S 3103

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 18.06.1997 (S 3103) - DRsp Nr. 2008/92074

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 18.06.1997 - Aktenzeichen S 3103

DRsp Nr. 2008/92074

§§ 11, 12 BewG Bewertung des übrigen Vermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

1 Anwendungsbereich

Dieser Erl. gilt für die Bewertung des Vermögens, das nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen ist (übriges Vermögen), für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer ab. 1. 1. 1996.

2 Wertpapiere, Aktien und Anteile sowie Investmentzertifikate

2.1 Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Besteuerungszeitpunkt an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr (vgl. BFH-Urt. v. 6. 5. 1977,BStBl II S. 626) einbezogen sind, gelten die nach § 11 Abs. 1 BewG maßgebenden Kurse vom Besteuerungszeitpunkt (BFH-Urt. v. 21. 2. 1990,BStBl II S. 490).

2.2 Wertpapiere, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG nicht besteht, sind anzusetzen,

1. soweit sie Anteile an KapGes verbriefen, mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG und