Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 20.01.1998
S 2334
Fundstellen:
; BStBl 1998 I S. 172

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 20.01.1998 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85777

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 20.01.1998 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85777

Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschiffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die Zeit ab 1. 1. 1998

Bewertung der freien Beköstigung

Der Ausschuß zur Festsetzung der seemännischen Durchschnittsheuer hat den Wert des Sachbezuges „Beköstigung” für Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschiffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei Wirkung v. 1. 1. 1998 an auf einheitlich 357 DM angehoben.

Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei wurde festgelegt, daß für Frühstück 78 DM, für Mittag- und Abendessen jeweils 138 DM monatlich anzusetzen sind.

Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. 1. 1998 monatlich 90 DM, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 45 DM.

Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.

Geltung der Sachbezugswerte

Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.