Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 23.09.2004
S 3715
Fundstellen:
BStBl 2004 I S. 939

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 23.09.2004 (S 3715) - DRsp Nr. 2008/88204

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 23.09.2004 - Aktenzeichen S 3715

DRsp Nr. 2008/88204

Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. März 2003 (BStBl Sondernummer 1/2003 I S. 91)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer werden H 85 (3) „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten” und H 85 (4) „Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG” des Bezugserlasses wie folgt gefasst:

Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten

Beispiel:

Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 1995 Vermögen mit einem Steuerwert von 500 000 DM, das entspricht 255 645 EUR, und im Jahr 2004 Vermögen mit einem Steuerwert von 300 000 EUR, das jeweils unter Nutzungsvorbehalt zugunsten des Schenkers stand. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 1995 275 000 DM, das entspricht 140 606 EUR, bei der Zuwendung 2004 110 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung 1995 war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt.

Erwerb 1995

Bruttowert des Erwerbs 500 000 DM
Persönlicher Freibetrag ./. 90 000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb 410 000 DM
Steuersatz 7,5 v.H.
Steuer 1995 30 750 DM
das entspricht 15 723 EUR
Bruttowert des Erwerbs 500 000 DM
Kapitalwert Nutzung ./. 275 000 DM
Nettoerwerb 225 000 DM
Persönlicher Freibetrag ./. 90 000 DM