Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 12.03.2015
S 3900
Fundstellen:
BStBl 2015 I S. 225

Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 12.03.2015 (S 3900) - DRsp Nr. 2015/80261

Oberste Finanzbehörden der Länder, Schreiben vom 12.03.2015 - Aktenzeichen S 3900

DRsp Nr. 2015/80261

Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuer-Finanzämter zukommt, ist wie folgt zu verfahren:

  • Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers

    Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist, den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert (hinterlassene Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung) mehr als 250 000 EUR beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG i. V. m. § 1 ErbStDV beigefügt werden. Zusätzlich anzugeben sind Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit Ausnahme von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen.

  • Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers

    Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständig ist, den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert (Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe) mehr als 250 000 EUR beträgt.