Oberste Finanzbehörden der Länder - Verfügung vom 02.01.2004
S 0320
Fundstellen:
BStBl 2004 I 60

Oberste Finanzbehörden der Länder - Verfügung vom 02.01.2004 (S 0320) - DRsp Nr. 2008/87238

Oberste Finanzbehörden der Länder, Verfügung vom 02.01.2004 - Aktenzeichen S 0320

DRsp Nr. 2008/87238

§ 149 AO; Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2003 Fristverlängerungen

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2003 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

  • zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, zur Feststellung des Hinzurechnungsbetrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung (§ 8 a GewStG) sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31. Mai 2004

bei den Finanzämtern abzugeben.