BFH - Urteil vom 22.09.1993
V B 113/93
Normen:
AO ;
Fundstellen:
BFH/NV 1994, 281

Objektive Beweislast für Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

BFH, Urteil vom 22.09.1993 - Aktenzeichen V B 113/93

DRsp Nr. 2001/7395

Objektive Beweislast für Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer hat im Aussetzungsverfahren die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen, soweit seine Mitwirkungspflicht reicht, glaubhaft zu machen. Verbleibende Zweifel können je nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung ausschließen oder rechtfertigen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlass zu Zweifeln geben (hier: Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung, weil es der BFH für ganz unwahrscheinlich hielt, dass der Antragstellerin der Nachweis gelingen wird, dass zwei Subunternehmer die ihr in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich - wie berechnet - erbracht haben).

Normenkette:

AO ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betrieb ein Landschafts- und Gartenbauunternehmen. Im Wesentlichen führte sie landschaftsgärtnerische Arbeiten an Autobahnen und Landstraßen aus. Die Antragstellerin behauptet, hierzu in großem Umfang Leistungen anderer Unternehmer (sogenannter Subunternehmer) in Anspruch genommen zu haben.

Im vorliegenden Verfahren geht es um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Firma D und einer Firma V. Die Rechnungen des D weisen im Streitjahr (1990) Umsatzsteuer von ... DM und die des V Umsatzsteuer von ... DM gesondert aus.