BFH - Beschluß vom 20.03.2002
IX B 160/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 903

Objektverbrauch; Tod eines Ehegatten

BFH, Beschluß vom 20.03.2002 - Aktenzeichen IX B 160/01

DRsp Nr. 2002/7359

Objektverbrauch; Tod eines Ehegatten

1. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG infolge des Todes eines Ehegatten nicht mehr vor, kann der überlebende Ehegatte die Förderung für ein weiteres Objekt nicht mehr beanspruchen.2. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, den überlebenden Ehegatten über den Tod seines Ehepartners hinaus so zu stellen, als sei dieser Tod nicht eingetreten.3. Der Schutzbereich von Art. 6 GG ist nicht betroffen, wenn der überlebende Ehegatte nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 EStG neben der bisher durch beide Eheleute genutzten Wohnung ein weiteres Objekt herstellt oder anschafft. Ein Zusammenhang mit der durch Tod aufgelösten Ehe besteht dann nicht mehr.

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Ausbau einer Dachgeschosswohnung Objektverbrauch eingetreten ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit 1992 verwitwet. Sie hatte als Miteigentümerin zusammen mit ihrem verstorbenen Mann für das 1968 fertig gestellte und danach selbst genutzte Haus in den Veranlagungszeiträumen 1968 bis 1975 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen. Mit dem Tode ihres Ehemannes wurde die Klägerin Alleineigentümerin des Hauses.