OLG Köln - Beschluss vom 26.08.2019
2 Wx 248/19
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
FGPrax 2019, 238
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 II 9/19

Öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde

OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 248/19

DRsp Nr. 2019/15286

Öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde

Bei § 176 BGB handelt es sich um reines Verfahrensverfahrensrecht, so dass weder materielle Fragen des Rechts zum Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber noch für eine im Inland zu bewirkende Zustellung der Erklärung des Vollmachtgebers die Regeln des internationalen Privatrechts zu prüfen sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 29.05.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.05.2019 - 33 II 9/19 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b);

Gründe

1.