BFH - Beschluss vom 15.12.2004
X B 3/04
Normen:
VwZG § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 496
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3571/01

Öffentliche Zustellung - Anfrage bei Einwohnermeldebehörden

BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen X B 3/04

DRsp Nr. 2005/2257

Öffentliche Zustellung - Anfrage bei Einwohnermeldebehörden

1. Bescheide werden unabhängig davon, welches Datum sie tragen, erst mit der Bekanntgabe rechtlich existent. Wann dies der Fall ist, ergibt sich bei der Übermittlung mit einfacher Post aus § 122 Abs. 2 AO und bei der öffentlichen Zustellung aus § 15 Abs. 3 Satz 2 VwZG.2. Die Behörde muss sich, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt, durch die nach Sachlage gebotenen Ermittlungen Gewissheit darüber beschaffen, dass der Aufenthaltsort des Empfängers nicht nur hier, sondern allgemein unbekannt ist.3. Hat das FA umfangreiche Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Klägers angestellt und offenkundig alles Erforderliche getan, um dessen Aufenthaltsort zu ermitteln, ist eine erneute Anfrage bei den Einwohnermeldebehörden nicht erforderlich, wenn die weitere Anfrage kein positives Ergebnis zeitigt und zuvor sachnähere Beweismittel erfolglos geblieben waren.

Normenkette:

VwZG § 15 ;

Gründe: